Allgemeines zu den Vogelfreunden Südliche Nordsee
Hage - Norden - Brookmerland
Im nachfolgenden Teil befindet sich seit dem 27. Oktober 2015
unsere Vereinssatzung.
Die Vogelfreunde sind eine
ostfriesische Vogelzüchtergruppe mit Sitz in Hage. Norden wurde 1970 und Hage
1974 gegründet und schlossen sich 2015 zusammen. Acht Vorsitzende haben die
Freundesgruppe in den 45 / 40 Jahren geführt. Jährlich werden eine
Jungvogelschau mit Wellensittichen und Exoten und eine große Schau durchgeführt.
Seit 30 Jahren werden auch die Norddeutschen Meisterschaften mit Exoten
veranstaltet. Dazu gibt es noch die Norder Gesangskanarienstadtmeisterschaften.
Tagesausflüge, Teilnahmen an Hager Ortsfesten mit einem eigenen Stand,
Mitgliederversammlungen mit Vorträgen und gesellschaftliche Treffs zählen zum
jährlichen Terminkalender. Die Vogelfreunde haben auch ein eigenes Vogelmuseum
in Norden mit über 500 verschiedenen Exponaten. Geöffnet wird jährlich vom 1.4.
- 17.10. eines jeden Jahres. Zurzeit hat die Vereinigung 92 Mitglieder. Sie
betätigen sich in Vogelschutz, Vogelhaltung und Vogelzucht. Die Züchter/innen
erzielten bereits beachtliche Erfolge im Bereich der AZ und im DKB unter anderem
wurden sie Landessieger, Landesverbandsmeister, Norddeutsche Meister,
Bundessieger, Deutsche Meister, Deutsche Championmeister, Weltmeister und
Europasieger bei verschiedenen, überregionalen Ausstellungen. Die Vereinigung
lebt in ihren Aktivitäten mit Blick in die Zukunft. Ein besonderer Dank geht an
den OG-Ehrenvorsitzenden Günther Balfanz. Er hat sich in sehr engagierter Weise
für die Vogelfreunde eingesetzt. Doch ein herzliches Dankeschön geht an alle
Mitglieder in den über 45 Jahren. Besonders zu nennen sind noch Traute Büscher,
Karl-Wilhelm Schäfer, Johann Wilts (Gründungsmitglied), Uwe Balfanz, Heinz Bloch
und Willy Dworak. Unsere Homepages (az-og-hage) - (zf-suedliche nordsee) erheben
keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Ein dortiger Besuch von Ihnen lohnt sich.
Sie beschäftigt sich mit den Gründungsphasen der Vogelfreunde und handelt die
weitere Entwicklung bis heute ab. In den über 40 / 45 Jahren wurde uns ein Erbe
überreicht, welches uns die Verpflichtung gibt, kostbar damit umzugehen. Darum
haben wir fusioniert, ein sicherer Schritt in die Zukunft zum Wohle unserer
gefiederten Vogelwelt.
Die Vereinigung wurde in Hage 1974 gegründet, in Norden
1970. Wir haben in 2015 durch eine Fusion die Weichen für eine erfolgreiche,
zukunftsorientierte Vogelzucht gestellt. Die aktiven Züchter/innen beider
Organisationen werden nun gemeinsam aktiv werden. Unsere Mitglieder halten und
züchten u.a. Wellensittiche, Großsittiche, Farben- und Positurkanarien,
Waldvögel, Cardueliden, Mischlinge, Gesangskanarien und Exoten. Ein großes
Programm wartet auf die Mitglieder. Es kann garnicht langweilig werden.
Werden auch Sie Mitglied bei
den Vogelfreunden Südliche Nordsee
Hage - Norden - Brookmerland
Ein Mitglieder-Aufnahmeformular befindet
sich auf dieser Homepage unter Formulare mit angeschlossenen
Interessengemeinschaften
Unsere Vereinssatzung
Zebrafinkenfreunde Südliche Nordsee - Gesangskanarien - Aktive
Züchterinnen / Züchter ( LV 21 - DKB ) - Jugendgruppe - AZ Mitglieder -
Förderkreismitglieder - Weitere angeschlossene Interessengemeinschaft
historischer Heimatpflege / - kunde und Naturgut Vogel.
§ 1 Der Verein Norden - Brookmerland wurde im Jahr 1971
gegründet und wurde am 28. März 1997 durch eine Fusion mit den Vogelliebhabern
Brookmerland erweitert und hat seinen Sitz in Norden. Das Verbreitungsgebiet ist
der Raum Norden und Brookmerland
§ 2 Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
§ 3 Der Verein verfolgt auf ideeller Grundlage ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützige Zwecke im Sinne der Vogelzucht und Vogelschutz.
Die Satzungszwecke werden insbesondere verwirklicht durch die
1. Erhaltung und Förderung der Vogelzucht, Vogelschutz und Arterhaltung.
2. Bekämpfung von unlauteren Machenschaften
3. Besondere Förderung unseres Hobbys als wesentlicher Beitrag zur Heimatpflege.
4. Beratung und Aufklärung auf allen Gebieten der Vogelzucht und Arterhaltung in
Wort und Bild.
5. Verbreitung der Erkenntnisse durch Förderung von Vorträgen und öffentliche
Darstellung.
6. Durchführung von einer Pflichtausstellung, sowie regelmäßigen Zusammenkünften
der Mitglieder mit Referaten und Besprechungen.
7. Die Vertretung der Anliegen der Vereinsmitglieder gegenüber Behörden und
sonstigen Stellen innerhalb des Verbandsgebietes.
8. Die Förderung und Unterstützung der Jugend.
9. Die gewerbliche Förderung ist nicht Zweck des Vereins.
10. Der Verein ist selbstlos tätig, und verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereinesdürfen nur für nur für die
satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine
Zuwendungen aus Mittel des Vereines. Es Darf keine Person durch Ausgaben, die
dem Zweck des Vereines fremde sind, oder durch unverhältnismäßig hohe
Vergütungen begünstigt werden.
11. Erhaltung und Förderung von Heimatpflege und Heimatkunde durch nostalgische
Einrichtung und der historischen Kostümgruppe mit verbundener diesbezüglichen
Öffentlichkeitsarbeit.
§ 4
Mitgliedschaft
Mitglied eines Vereins kann werden, wer im Sinne und in der Ordnung dieser
Satzung Vogelzucht betreiben und fördern will. Der Erwerb der Mitgliedschaft
setzt eine schriftliche Beitrittserklärung, die Anerkennung der Satzung und die
Zustimmung der Mitglieder voraus. Die Beitrittserklärung ist dem Vorstand
zuzustellen. Lehnen die anwesenden Mitglieder der Versammlung die Aufnahme ab,
so bedarf es der Annahme von Gründen nicht. Die Entscheidung ist bindend.
Der Verein unterscheidet in der Mitgliedschaft:
a. ) Aktive Mitglieder, die regelmäßig und immer wieder die Vogelzucht betreiben
und aktiv tätig sind,
b. ) passive Mitglieder, die ohne regelmäßig Vogelzucht zu betreiben, bereit
sind, die Aufgaben des Vereins zu fördern und dazu einen regelmäßigen Beitrag zu
leisten,
c. ) Ehrenmitglieder, die sich in besonderer Weise um den Verein verdient
gemacht haben. Diese Personen können auf Vorschlag der Vorstandschaft durch
ordentliche Mitgliederversammlungen ernannt werden.
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder haben das Recht auf volle Unterstützung und Förderung durch den
Verein im Rahmen dieser Satzung. Alle Mitglieder haben gleiche Rechte.
Bevorzugungen oder Banachteiligungen einzelner Mitglieder sind nicht zulässig.
Die Mitglieder sind verpflichtet:
Die Vorschriften dieser Satzung, sowie die Satzungen der Dachverbände
gewissenhaft zu befolgen. Sie haben ferner die Arbeit des Vereins durch regen
Versammlungsbesuch und Mitarbeit zu fördern und ihren geldlichen Verpflichtungen
gegenüber dem Verein stets pünktlich nachzukommen.
Die Höhe des Mitgliederbeitrages wird durch die Jahreshauptversammlung bestimmt.
Der Beitrag ist jährlich im Voraus zu entrichten und zwar, wenn möglich durch
Gewährung eines Einziehungsauftrages. Die Fälligkeit des Mitgliederbeitrages
wird festgelegt auf den September für das folgende Jahr. Bei einem Rückstand mit
seinen Verbindlichkeiten ruhen die Rechte eines Mitgliedes.
§ 6 Verlust der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt oder Ausschluss.
§ 7 Der freiwillige Austritt eines Mitgliedes aus dem Verein hat durch
schriftliche Austrittserklärung an den Vorsitzenden ( Geschäftsjahr 1.1. -
31.12.des Jahres ) vom 1.1. - 31.09. des betreffenden Kalenderjahres zu
erfolgen. Vom 1.10. - 31.12. des Kalenderjahres werden keine Kündigungen für das
folgende Jahr angenommen. Das Mitglied hat mindestens für ein weiteres Jahr die
Mitgliedsbeiträge zu bezahlen, hiernach kann dann ordnungsgemäss die
Mitgliedschaft enden.
§ 8 Ein Mitglied kann auf Zeit oder dauernd aus dem Verein ausgeschlossen
werden:
1. Wenn es gegen die Satzung, die Satzung der Verbände, im besonderen gegen die
Bestimmungen über das Ausstellungswesen verstoßen hat,
2. wenn es eine Handlung begangen hat, die irgendwie geeignet ist, die
Organisation zu schädigen,
3. wenn es sich eines unehrenhaften Verhaltens schuldig gemacht hat.
Über den Ausschluss eines Mitgliedes entscheidet die Mitgliedschaft der
Versammlung. Vor Beschlussfassung soll dem betreffenden Mitglied Gelegenheit
gegeben werden, innerhalb einer angemessenen Frist sich gegen ihm zur Last
gelegten Punkte schriftlich zu äußern. Von dem Ausschluss ist das Mitglied vom
1. Vorsitzenden durch eingeschriebenen Brief in Kenntnis zu setzen.
Gegen den Beschluss ist Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig, jedoch
nur in schriftlicher Form und innerhalb einer Frist von zwei Wochen, gerechnet
ab Zustellung des eingeschriebenen Briefes. Die Mitgliederversammlung hat mit
2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder zu entscheiden.
§ 9 Vorstandschaft
Die Vorstandschaft des Vereins setzt sich zusammen aus:
1. Dem 1. Vorsitzenden nach BGB § 26
2. dem stellvertretenden Vorsitzenden nach BGB § 26
3. dem Schriftführer nach BGB § 26 und stellvertretenden zweiten Schriftführer
4. dem Kassenwart nach BGB § 26 und dem Ringwart nach BGB § 26
5. dem Beisitzer 1, Beisitzer 2, Beisitzer 3
6. dem stellvertretenden Kassenwart
Die Vorstandschaft kann zur Erfüllung ihrer Pflichten durch den erweiterten
Vorstand erweitert werden. Siehe Funktionerplan.
§ 10 Leistung und Verwaltung des Vereins
Die Verwaltung des Vereins erfolgt nach den Satzungen und vorgegebenen
Bestimmungen. Die Vorstandschaft verwaltet den Verein und hat jährlich auf einer
ordentlichen Mitgliederversammlung einen Rechenschaftsbericht abzugeben.
§ 11 Rechnungsprüfung
Die Finanzverwaltung des Vereins ist zum Schluss eines jeden Geschäftsjahres
durch einen aus zwei Vereinsmitgliedern bestehenden Rechnungsausschuss zu
prüfen. Die Mitglieder dieses Ausschusses werden durch die Kassenführung, die
Belege und die Kassenbestände rechnerisch und sachlich zu prüfen. Über die
Prüfung ist ein Bericht anzufertigen und der Jahreshauptversammlung vorzulegen.
Bei ordnungsmäßiger Führung ist eine Entlastung zu beantragen.
§ 12 Vertretung des Vereins - Vorstand gemäß § 26 BGB
1. Nach § 26 BGB vertritt der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende jeweils
einer alleine, dem Verein nach innen und außen. Der 1. Vorsitzende beruft und
leitet die Sitzungen und Versammlungen, im Verhinderungsfall der Vertreter.
2. Der Schriftführer führt den laufenden Schriftverkehr im Auftrag des
Vorstandes, fertigt die Protokolle und Einladungen, das Vereinsarchiv und
schreibt die Vereinschronik.
3. Der Kassierer verwaltet die Kasse, stellt den Jahresbericht auf und führt die
Mitgliederlisten.
§ 13 Wahl
Die Mitglieder des Vereinsvorstandes werden von der Jahreshauptversammlung auf
zwei Jahre nach folgendem Modus gewählt.
In den Jahren mit ungeraden Zahlen der 1. Vorsitzende, der Kassenwart / Ringwart
und der 2. Schriftführer.
In den Jahren mit den geraden Zahlen der 2. Vorsitzende, der 1. Schriftführer
und die Beisitzer 1 - 2 - 3.
Sie bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Der erweiterte Vorstand wird alle 2 Jahre
gewählt in den Jahren mit ungerader Zahl.
§ 14 Mitgliederversammlung
Zur Mitgliederversammlung gehören der Vereinsvorstand und über die über 16
jährigen Mitglieder.
Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:
1. ) Entgegennahme des Jahresberichtes, des Kassenberichtes und der Berichte der
Kassenprüfer und des Materialwartes. Weitere Berichte sind möglich.
2. ) Entlastung der Vorstandschaft.
3. ) Wahlen zum Vorstand.
4. ) Beschlussfassung über den Haushaltsplan und die Mitgliederbeiträge.
5. ) Satzungsänderungen.
§ 15 Außerordentliche Mitgliederversammlung
Zur Beschlussfassung über wichtige Vereinsangelegenheiten kann eine
außerordentlichecMitgliederversammlung durch die Vorstandschaft einberufen
werden. Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es
erfordert oder wenn die Einberufung von einem Drittel aller Mitglieder
schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe von der Vorstandschaft
verlangt wird.
§ 16 Geschäftsordnung
Die Mitgliederversammlung und die außerordentliche Mitgliederversammlung sind
mit der Anzahl ihrer anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig,
wenn ordnungsgemäß mit Tagesordnung eingeladen wurde. Satzungsänderungen sind
mit 2/3 Mehrheit der Anwesenden zu beschließen. Die Mitgliederversammlung fasst
Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen
Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht. Die Wahlen zum
Vereinsvorstand erfolgen durch einfache Stimmenmehrheit. Auf Antrag einer Person
muss die Wahl durch Stimmzettel erfolgen.
§ 17 Auflösung des Vereins und Anfallberechtigung
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit 2/3 der
festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Der 1. Vorsitzende und der 2.
Vorsitzende sind gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die vorstehenden
Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen
Grund aufgelöst oder seine Rechtsfähigkeit verliert. Bei Auflösung des Vereins
oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an
eine steuerbegünstigte Körperschaft, die es unmittelbar und ausschließlich für
gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. Die Körperschaft fördert nach unserer
Satzung den Tierschutz ( § 52 Abs. 2 Satz 1 Nr (n ) 4 AO ) und ist auch so zu
verwenden..
§ 18 Schlussbestimmungen
Diese Satzung wurde errichtet in der Mitgliederversammlung vom 04.05.1997 und
tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft. Satzungsänderungen wurden durch die
genehmigten Anträge auf der JHV am 09.02.2003 vorgenommen ( Siehe Protokoll JHV
2003 ). Die Unterschrift für die Richtigkeit der Abschrift befindet sich auf dem
Original der Satzung. Eine Satzungsänderung wurde vorgenommen am 27.02.2015 und
vom Amtsgericht Aurich genehmigt, siehe Protokoll.
Ende der Satzung