Allgemeines zu den Vogelfreunden Südliche Nordsee

Hage - Norden - Brookmerland

Im nachfolgenden Teil befindet sich seit dem 27. Oktober 2015 unsere Vereinssatzung.

Die Vogelfreunde sind eine ostfriesische Vogelzüchtergruppe mit Sitz in Hage. Norden wurde 1970 und Hage 1974 gegründet und schlossen sich 2015 zusammen. Acht Vorsitzende haben die Freundesgruppe in den 45 / 40 Jahren geführt. Jährlich werden eine Jungvogelschau mit Wellensittichen und Exoten und eine große Schau durchgeführt. Seit 30 Jahren werden auch die Norddeutschen Meisterschaften mit Exoten veranstaltet. Dazu gibt es noch die Norder Gesangskanarienstadtmeisterschaften. Tagesausflüge, Teilnahmen an Hager Ortsfesten mit einem eigenen Stand, Mitgliederversammlungen mit Vorträgen und gesellschaftliche Treffs zählen zum jährlichen Terminkalender. Die Vogelfreunde haben auch ein eigenes Vogelmuseum in Norden mit über 500 verschiedenen Exponaten. Geöffnet wird jährlich vom 1.4. - 17.10. eines jeden Jahres. Zurzeit hat die Vereinigung 92 Mitglieder. Sie betätigen sich in Vogelschutz, Vogelhaltung und Vogelzucht. Die Züchter/innen erzielten bereits beachtliche Erfolge im Bereich der AZ und im DKB unter anderem wurden sie Landessieger, Landesverbandsmeister, Norddeutsche Meister, Bundessieger, Deutsche Meister, Deutsche Championmeister, Weltmeister und Europasieger bei verschiedenen, überregionalen Ausstellungen. Die Vereinigung lebt in ihren Aktivitäten mit Blick in die Zukunft. Ein besonderer Dank geht an den OG-Ehrenvorsitzenden Günther Balfanz. Er hat sich in sehr engagierter Weise für die Vogelfreunde eingesetzt. Doch ein herzliches Dankeschön geht an alle Mitglieder in den über 45 Jahren. Besonders zu nennen sind noch Traute Büscher, Karl-Wilhelm Schäfer, Johann Wilts (Gründungsmitglied), Uwe Balfanz, Heinz Bloch und Willy Dworak. Unsere Homepages (az-og-hage) - (zf-suedliche nordsee) erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Ein dortiger Besuch von Ihnen lohnt sich. Sie beschäftigt sich mit den Gründungsphasen der Vogelfreunde und handelt die weitere Entwicklung bis heute ab. In den über 40 / 45 Jahren wurde uns ein Erbe überreicht, welches uns die Verpflichtung gibt, kostbar damit umzugehen. Darum haben wir fusioniert, ein sicherer Schritt in die Zukunft zum Wohle unserer gefiederten Vogelwelt.

Die Vereinigung wurde in Hage 1974 gegründet, in Norden 1970. Wir haben in 2015 durch eine Fusion die Weichen für eine erfolgreiche, zukunftsorientierte Vogelzucht gestellt. Die aktiven Züchter/innen beider Organisationen werden nun gemeinsam aktiv werden. Unsere Mitglieder halten und züchten u.a. Wellensittiche, Großsittiche, Farben- und Positurkanarien, Waldvögel, Cardueliden, Mischlinge, Gesangskanarien und Exoten. Ein großes Programm wartet auf die Mitglieder. Es kann garnicht langweilig werden.

Werden auch Sie Mitglied bei den Vogelfreunden Südliche Nordsee
Hage - Norden - Brookmerland

Ein Mitglieder-Aufnahmeformular befindet sich auf dieser Homepage unter Formulare mit angeschlossenen Interessengemeinschaften

Unsere Vereinssatzung

Zebrafinkenfreunde Südliche Nordsee - Gesangskanarien - Aktive Züchterinnen / Züchter ( LV 21 - DKB ) - Jugendgruppe - AZ Mitglieder - Förderkreismitglieder - Weitere angeschlossene Interessengemeinschaft historischer Heimatpflege / - kunde und Naturgut Vogel.

§ 1 Der Verein Norden - Brookmerland wurde im Jahr 1971 gegründet und wurde am 28. März 1997 durch eine Fusion mit den Vogelliebhabern Brookmerland erweitert und hat seinen Sitz in Norden. Das Verbreitungsgebiet ist der Raum Norden und Brookmerland

§ 2 Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.

§ 3 Der Verein verfolgt auf ideeller Grundlage ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Vogelzucht und Vogelschutz.

Die Satzungszwecke werden insbesondere verwirklicht durch die
1. Erhaltung und Förderung der Vogelzucht, Vogelschutz und Arterhaltung.
2. Bekämpfung von unlauteren Machenschaften
3. Besondere Förderung unseres Hobbys als wesentlicher Beitrag zur Heimatpflege.
4. Beratung und Aufklärung auf allen Gebieten der Vogelzucht und Arterhaltung in Wort und Bild.
5. Verbreitung der Erkenntnisse durch Förderung von Vorträgen und öffentliche Darstellung.
6. Durchführung von einer Pflichtausstellung, sowie regelmäßigen Zusammenkünften der Mitglieder mit Referaten und Besprechungen.
7. Die Vertretung der Anliegen der Vereinsmitglieder gegenüber Behörden und sonstigen Stellen innerhalb des Verbandsgebietes.
8. Die Förderung und Unterstützung der Jugend.
9. Die gewerbliche Förderung ist nicht Zweck des Vereins.
10. Der Verein ist selbstlos tätig, und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereinesdürfen nur für nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mittel des Vereines. Es Darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereines fremde sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
11. Erhaltung und Förderung von Heimatpflege und Heimatkunde durch nostalgische Einrichtung und der historischen Kostümgruppe mit verbundener diesbezüglichen Öffentlichkeitsarbeit.

§ 4 Mitgliedschaft

Mitglied eines Vereins kann werden, wer im Sinne und in der Ordnung dieser Satzung Vogelzucht betreiben und fördern will. Der Erwerb der Mitgliedschaft setzt eine schriftliche Beitrittserklärung, die Anerkennung der Satzung und die Zustimmung der Mitglieder voraus. Die Beitrittserklärung ist dem Vorstand zuzustellen. Lehnen die anwesenden Mitglieder der Versammlung die Aufnahme ab, so bedarf es der Annahme von Gründen nicht. Die Entscheidung ist bindend.

Der Verein unterscheidet in der Mitgliedschaft:
a. ) Aktive Mitglieder, die regelmäßig und immer wieder die Vogelzucht betreiben und aktiv tätig sind,
b. ) passive Mitglieder, die ohne regelmäßig Vogelzucht zu betreiben, bereit sind, die Aufgaben des Vereins zu fördern und dazu einen regelmäßigen Beitrag zu leisten,
c. ) Ehrenmitglieder, die sich in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht haben. Diese Personen können auf Vorschlag der Vorstandschaft durch ordentliche Mitgliederversammlungen ernannt werden.

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder haben das Recht auf volle Unterstützung und Förderung durch den Verein im Rahmen dieser Satzung. Alle Mitglieder haben gleiche Rechte. Bevorzugungen oder Banachteiligungen einzelner Mitglieder sind nicht zulässig.

Die Mitglieder sind verpflichtet:
Die Vorschriften dieser Satzung, sowie die Satzungen der Dachverbände gewissenhaft zu befolgen. Sie haben ferner die Arbeit des Vereins durch regen Versammlungsbesuch und Mitarbeit zu fördern und ihren geldlichen Verpflichtungen gegenüber dem Verein stets pünktlich nachzukommen.
Die Höhe des Mitgliederbeitrages wird durch die Jahreshauptversammlung bestimmt. Der Beitrag ist jährlich im Voraus zu entrichten und zwar, wenn möglich durch Gewährung eines Einziehungsauftrages. Die Fälligkeit des Mitgliederbeitrages wird festgelegt auf den September für das folgende Jahr. Bei einem Rückstand mit seinen Verbindlichkeiten ruhen die Rechte eines Mitgliedes.

§ 6 Verlust der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt oder Ausschluss.

§ 7 Der freiwillige Austritt eines Mitgliedes aus dem Verein hat durch schriftliche Austrittserklärung an den Vorsitzenden ( Geschäftsjahr 1.1. - 31.12.des Jahres ) vom 1.1. - 31.09. des betreffenden Kalenderjahres zu erfolgen. Vom 1.10. - 31.12. des Kalenderjahres werden keine Kündigungen für das folgende Jahr angenommen. Das Mitglied hat mindestens für ein weiteres Jahr die Mitgliedsbeiträge zu bezahlen, hiernach kann dann ordnungsgemäss die Mitgliedschaft enden.

§ 8 Ein Mitglied kann auf Zeit oder dauernd aus dem Verein ausgeschlossen werden:

1. Wenn es gegen die Satzung, die Satzung der Verbände, im besonderen gegen die Bestimmungen über das Ausstellungswesen verstoßen hat,
2. wenn es eine Handlung begangen hat, die irgendwie geeignet ist, die Organisation zu schädigen,
3. wenn es sich eines unehrenhaften Verhaltens schuldig gemacht hat.

Über den Ausschluss eines Mitgliedes entscheidet die Mitgliedschaft der Versammlung. Vor Beschlussfassung soll dem betreffenden Mitglied Gelegenheit gegeben werden, innerhalb einer angemessenen Frist sich gegen ihm zur Last gelegten Punkte schriftlich zu äußern. Von dem Ausschluss ist das Mitglied vom 1. Vorsitzenden durch eingeschriebenen Brief in Kenntnis zu setzen.

Gegen den Beschluss ist Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig, jedoch nur in schriftlicher Form und innerhalb einer Frist von zwei Wochen, gerechnet ab Zustellung des eingeschriebenen Briefes. Die Mitgliederversammlung hat mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder zu entscheiden.

§ 9 Vorstandschaft

Die Vorstandschaft des Vereins setzt sich zusammen aus:
1. Dem 1. Vorsitzenden nach BGB § 26
2. dem stellvertretenden Vorsitzenden nach BGB § 26
3. dem Schriftführer nach BGB § 26 und stellvertretenden zweiten Schriftführer
4. dem Kassenwart nach BGB § 26 und dem Ringwart nach BGB § 26
5. dem Beisitzer 1, Beisitzer 2, Beisitzer 3
6. dem stellvertretenden Kassenwart

Die Vorstandschaft kann zur Erfüllung ihrer Pflichten durch den erweiterten Vorstand erweitert werden. Siehe Funktionerplan.

§ 10 Leistung und Verwaltung des Vereins

Die Verwaltung des Vereins erfolgt nach den Satzungen und vorgegebenen Bestimmungen. Die Vorstandschaft verwaltet den Verein und hat jährlich auf einer ordentlichen Mitgliederversammlung einen Rechenschaftsbericht abzugeben.

§ 11 Rechnungsprüfung

Die Finanzverwaltung des Vereins ist zum Schluss eines jeden Geschäftsjahres durch einen aus zwei Vereinsmitgliedern bestehenden Rechnungsausschuss zu prüfen. Die Mitglieder dieses Ausschusses werden durch die Kassenführung, die Belege und die Kassenbestände rechnerisch und sachlich zu prüfen. Über die Prüfung ist ein Bericht anzufertigen und der Jahreshauptversammlung vorzulegen. Bei ordnungsmäßiger Führung ist eine Entlastung zu beantragen.

§ 12 Vertretung des Vereins - Vorstand gemäß § 26 BGB

1. Nach § 26 BGB vertritt der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende jeweils einer alleine, dem Verein nach innen und außen. Der 1. Vorsitzende beruft und leitet die Sitzungen und Versammlungen, im Verhinderungsfall der Vertreter.
2. Der Schriftführer führt den laufenden Schriftverkehr im Auftrag des Vorstandes, fertigt die Protokolle und Einladungen, das Vereinsarchiv und schreibt die Vereinschronik.
3. Der Kassierer verwaltet die Kasse, stellt den Jahresbericht auf und führt die Mitgliederlisten.

§ 13 Wahl

Die Mitglieder des Vereinsvorstandes werden von der Jahreshauptversammlung auf zwei Jahre nach folgendem Modus gewählt.
In den Jahren mit ungeraden Zahlen der 1. Vorsitzende, der Kassenwart / Ringwart und der 2. Schriftführer.
In den Jahren mit den geraden Zahlen der 2. Vorsitzende, der 1. Schriftführer und die Beisitzer 1 - 2 - 3.
Sie bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Der erweiterte Vorstand wird alle 2 Jahre gewählt in den Jahren mit ungerader Zahl.

§ 14 Mitgliederversammlung

Zur Mitgliederversammlung gehören der Vereinsvorstand und über die über 16 jährigen Mitglieder.

Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:

1. ) Entgegennahme des Jahresberichtes, des Kassenberichtes und der Berichte der Kassenprüfer und des Materialwartes. Weitere Berichte sind möglich.
2. ) Entlastung der Vorstandschaft.
3. ) Wahlen zum Vorstand.
4. ) Beschlussfassung über den Haushaltsplan und die Mitgliederbeiträge.
5. ) Satzungsänderungen.

§ 15 Außerordentliche Mitgliederversammlung

Zur Beschlussfassung über wichtige Vereinsangelegenheiten kann eine außerordentlichecMitgliederversammlung durch die Vorstandschaft einberufen werden. Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Drittel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe von der Vorstandschaft verlangt wird.

§ 16 Geschäftsordnung

Die Mitgliederversammlung und die außerordentliche Mitgliederversammlung sind mit der Anzahl ihrer anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß mit Tagesordnung eingeladen wurde. Satzungsänderungen sind mit 2/3 Mehrheit der Anwesenden zu beschließen. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht. Die Wahlen zum Vereinsvorstand erfolgen durch einfache Stimmenmehrheit. Auf Antrag einer Person muss die Wahl durch Stimmzettel erfolgen.

§ 17 Auflösung des Vereins und Anfallberechtigung

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit 2/3 der festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende sind gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst oder seine Rechtsfähigkeit verliert. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine steuerbegünstigte Körperschaft, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. Die Körperschaft fördert nach unserer Satzung den Tierschutz ( § 52 Abs. 2 Satz 1 Nr (n ) 4 AO ) und ist auch so zu verwenden..

§ 18 Schlussbestimmungen

Diese Satzung wurde errichtet in der Mitgliederversammlung vom 04.05.1997 und tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft. Satzungsänderungen wurden durch die genehmigten Anträge auf der JHV am 09.02.2003 vorgenommen ( Siehe Protokoll JHV 2003 ). Die Unterschrift für die Richtigkeit der Abschrift befindet sich auf dem Original der Satzung. Eine Satzungsänderung wurde vorgenommen am 27.02.2015 und vom Amtsgericht Aurich genehmigt, siehe Protokoll.

Ende der Satzung